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   BayObLG, 23.09.2004 - 4Z Sch 5/04   

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https://dejure.org/2004,50948
BayObLG, 23.09.2004 - 4Z Sch 5/04 (https://dejure.org/2004,50948)
BayObLG, Entscheidung vom 23.09.2004 - 4Z Sch 5/04 (https://dejure.org/2004,50948)
BayObLG, Entscheidung vom 23. September 2004 - 4Z Sch 5/04 (https://dejure.org/2004,50948)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    § 1031 Abs. 6 ZPO, § 1061 ZPO Art II Abs. 1 UNÜ, Art. II Abs. 2 UNÜ, Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ, Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, Art. VI UNÜ, Art. VII Abs. 1 UNÜ
    Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen Formwirksamkeit, Heilung, rügelose Einlassung Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Unwirksamkeit ...

  • newyorkconvention.org PDF
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 30.03.2000 - 16 SchH 5/99

    Anforderungen an ein Urteil des Schiedsgerichts; Widerklage auf Schadensersatz

    Auszug aus BayObLG, 23.09.2004 - 4Z Sch 5/04
    Allein von der Auslegung des Art. 11 UN-Ü ausgehend ist zu beachten, dass das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als ein dem UN-Ü implizierter Rechtsgrundsatz anzusehen ist (h.M., z.B. OLG Schleswig RIW 2000, 706/708 m.w.N.) und in Fällen, in denen gegen Treu und Glauben nach rügeloser Einlassung auf das schiedsgerichtliche Verfahren die Formungültigkeit der Schiedsvereinbarung eingewendet wird, dieser Einwand unbeachtet bleibt (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. S. 466).
  • BayObLG, 11.08.2000 - 4Z Sch 5/00

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen

    Auszug aus BayObLG, 23.09.2004 - 4Z Sch 5/04
    Nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UN-Ü sind Übersetzungen als auch die Vorlage der Schiedsvereinbarung keine Zulässigkeitsvoraussetzung (BayObLGZ 2000, 233 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2020 - 26 Sch 15/19

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: unbegründeter Einwand

    Die Regelung unterscheidet sich damit maßgebend von der der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in seinem Beschluss vom 23.09.2004 (4 Sch 5/04, BeckRS 2009, 21310) zugrundeliegenden Fallkonstellation, bei der nach den Feststellungen des Gerichts in der Schiedsvereinbarung der Parteien eine Schiedsverfahrensdauer von höchstens 15 Monaten festgelegt war.
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